Zur Pflicht zur Verbindung der Sanktionsentscheidung mit der Entscheidung über ergänzende Sachleistungen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.04.2010 – L 13 AS 100/10 B ER

Aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 GG) iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG sowie aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt sich die Verpflichtung des Grundsicherungsträgers, bei einer Sanktionsentscheidung nach § 31 Abs 5 S 1 SGB 2 zugleich eine Ermessensentscheidung gem § 31 Abs 5 S 6 iVm Abs 3 S 6 SGB 2 darüber zu treffen, ob und ggf in welchem Umfang dem jungen Hilfebedürftigen ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu gewähren sind. (Rn.5)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 16. März 2010 geändert. Die einsteilige Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet wird, dem Antragsteller ab März 2010 bis längstens April 2010 vorläufig ungekürzte Regelleistungen wie nach dem Bescheid vom 24. August 2009 zu erbringen, und zwar mit dem Vorbehalt einer Entscheidung über die Gewährung von Sachleistungen oder geldwerter Leistungen und unter Anrechnung auf diese, wird aufgehoben; der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch für die Monate März und April 2010 zu gewähren, wird abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

Gründe

1

Die nach den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Stade vom 16. März 2010 – da der Antragsgegner in dem angefochtenen Beschluss vom 16. März 2010 letztlich von dem SG Stade dazu verpflichtet worden ist, dem Antragsteller die diesem in den Bescheiden vom 21. Januar und 15. Februar 2010 vorenthaltenen Regelleistungen in den Monaten Februar bis April 2010 (i. H. v. jeweils 359,00 €) zu gewähren, beträgt die Beschwer des Antragsgegners 1.077,00 € (= 3 x 359,00 €), so dass sich seine Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i. V. m. § 144 Abs. 1 SGG als zulässig erweist – , mit der sich der Antragsgegner dagegen wendet, dass das SG Stade bezüglich der Regelleistung für den Monat Februar 2010 nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. Januar 2010 gegen den Aufhebungs- und Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 22. Januar 2010 und die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 22. Januar 2010 gem. § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG angeordnet sowie den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, dem Antragsteller für die Monate März und April 2010 auch die Regelleistung i. H. v. 359,00 € zu gewähren, hat z. T., und zwar hinsichtlich der Monate März und April 2010, d. h. hinsichtlich der von dem SG Stade erlassenen einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG Erfolg, während die Beschwerde im Übrigen, d. h. hinsichtlich der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86 b Abs. 1 SGG (Gewährung der Regelleistung für den Monat Februar 2010), als unbegründet zurückzuweisen ist.

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1. Die Beschwerde des Antragsgegners für die Monate März und April 2010, also hinsichtlich der von dem SG Stade insoweit nach § 86 b Abs. 2 SGG erlassenen einstweiligen Anordnung, hat schon deshalb Erfolg, weil der Antragsgegner für diese Monate durch Bescheid vom 15. Februar 2010 (betreffend den neuen Bewilligungszeitraum März bis August 2010 bzw. jetzt – nach der Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung bei der Firma F. GmbH aus G. zum 1. April 2010 und der Einstellung der SGB II-Leistungen durch Bescheid vom 1. April 2010 zum 30. April 2010 – bis April 2010) die dem Antragsteller nach dem SGB II zustehenden Leistungen auf die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung i. H. v. 300,00 € im Monat begrenzt hat und der diese Begrenzung verfügende Bescheid (vom 15. Februar 2010) nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens bestandkräftig geworden ist. Denn nach den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ist gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 15. Februar 2010, der laut Abgangsvermerk noch am selben Tag zur Post gegeben wurde, bis zum Ablauf 18. März 2010 (Ende der Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG – s. § 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X – ) von dem Antragsteller ein Widerspruch nicht eingelegt worden. Ein Widerspruch kann auch nicht in dem von dem Antragsteller am 11. Februar 2010 bei dem SG Stade anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahren gesehen werden; dies ergibt sich schon daraus, dass der Eilantrag vor dem Erlass des Bescheides vom 15. Februar 2010 gestellt wurde. Ist damit für dieses Eilverfahren davon auszugehen, dass der die Gewährung der Regelleistungen für die Monate März und April 2010 versagende Bescheid vom 15. Februar 2010 bestandkräftig geworden ist, so ist für diese Monate für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zugunsten des Antragstellers kein Raum (mehr); insoweit fehlt dem Antragsteller für eine gerichtliche Entscheidung nach § 86 b SGG zu seinen Gunsten das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Senat, st. Rspr., s. z. B. d. Beschl. vom 25. März 2010 – L 13 AS 77/10 B ER).

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Die von dem SG Stade bezüglich der Monate März und April 2010 erlassene einstweilige Anordnung ist daher auf die Beschwerde des Antragsgegners aufzuheben, auch ist zur Klarstellung auszusprechen, dass der Antragsteller insoweit die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht (mehr) beanspruchen kann.

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2. Demgegenüber ist die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des SG Stade vom 16. März 2010 als unbegründet zurückzuweisen, soweit in dem angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. Januar 2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Januar 2010 (unter Aufhebung der Vollziehung) angeordnet worden ist. Denn die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes insoweit ist nicht zu beanstanden, weil der Widerspruch vom 28. Januar 2010 nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens Aussicht auf Erfolg hat, wie das SG Stade insoweit zutreffend entschieden hat, die im Rahmen der Entscheidung nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG anzustellende Interessenabwägung insoweit also auch nach Ansicht des Senats zugunsten des Antragstellers ausfallen muss.

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2.1 Das SG Stade hat in seinem Beschluss vom 16. März 2010 bereits zutreffend ausgeführt, dass nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand der Widerspruch des Antragstellers – schon – deshalb Erfolg haben wird, weil es der Antragsgegner bisher versäumt hat, mit seiner Sanktionsentscheidung nach § 31 SGB II – hier nur noch bedeutsam die Absenkung der dem Antragsteller für den Monat Februar 2010 an sich zustehenden Regelleistung um 100 %, also um 359,00 € – eine (Ermessens-)Entscheidung gem. § 31 Abs. 5 Satz 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 6 SGB II darüber zu treffen, ob und ggf. in welchem Umfang an den Antragsteller ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen waren. Wie in dem angefochtenen Beschluss des SG Stade zu Recht ausgeführt wird, ist es zumindest bei einer Sanktionsentscheidung, die gem. § 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II gegenüber einem jungen Hilfebedürftigen ergeht, der wie der am 21. August 1987 geborenen Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bei dem die Regelleistung in voller Höhe schon beim ersten Pflichtenverstoß gekürzt wird (sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 31 Abs. 5 Satz 1, 2. HS SGB II) nunmehr direkt an den Vermieter gezahlt werden), geboten, diese Sanktionsentscheidung mit der Ermessensentscheidung über eine etwaige Gewährung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen zu verbinden. Die Verweisung des Hilfebedürftigen darauf, er könne nach Ergehen des Sanktionsbescheides selbst einen Antrag auf Leistungsgewährung nach § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II stellen – so die Praxis des Antragsgegners -, wird dem Grundrechtsschutz und dem ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gerecht.

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Allerdings ist es nach Auffassung des Senats grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in § 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II bei jungen Hilfebedürftigen, d. h. bei jungen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, schon bei einem erstmaligen Pflichtenverstoß eine scharfe Sanktion in Gestalt der Absenkung der Regelleistung um 100 % und der obligatorischen Direktzahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II an den Vermieter vorsieht. Denn durch diese Sonderregelung soll der Druck auf junge Arbeitslose erhöht werden, sich um eine Beschäftigung oder Ausbildung zu bemühen, wodurch verhindert werden soll, dass diese Hilfebedürftigen frühzeitig in der Langzeitarbeitslosigkeit ohne realistische Vermittlungschancen am Arbeitsmarkt auf Dauer verharren (vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 60).

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Bei dieser somit grundsätzlich als zulässig zu erachtenden – scharfen – Sanktion (vgl. Berlit, in: Münder, SGB II, 3. Aufl. 2009, Rdn. 134 zu § 31) muss aber auch auf der Ebene der Verwaltungsentscheidung dem Grundrechtsschutz der jungen Hilfebedürftigen und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden, soll der konkrete Sanktionsbescheid mit der Verfassung vereinbar sein. Durch die der Verwaltung in § 31 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 SGB II von dem Gesetzgeber eröffnete Möglichkeit, bereits bei einem erstmaligen Pflichtenverstoß eines jungen Hilfebedürftigen in vollem Umfang die Regelleistung nicht nur für einige Tage, sondern für einen längeren Zeitraum zu kürzen (und auch die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II der eigenverantwortlichen Verfügungsbefugnis des Hilfebedürftigen zu entziehen und nur noch direkt an den Vermieter zu zahlen), wird in erheblichem Maße in das Grundrecht (des Hilfebedürftigen) auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, s. dazu BVerfG, Urt. vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 -, NJW 2010, 505 = DVBl. 2010, 314 = FamRZ 2010, 429 -, zit. nach juris, Rz. 132) eingegriffen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in wesentlicher Hinsicht tangiert. Denn dem jungen Hilfebedürftigen, der im Regelfall auch über kein oder nur geringes Schonvermögen verfügen wird, stehen mit dem Wirksamwerden der Sanktionsentscheidung für den von der Sanktion erfassten Zeitraum keinerlei Mittel (mehr) zur Verfügung, um seinen notwendigen Lebensunterhalt, insbesondere seine elementare Bedürfnisse nach essen und trinken zu decken. Wird aber durch die Reduzierung der Regelleistung auf Null über einen längeren Zeitraum das physische Existenzminimum des jungen Hilfebedürftigen im Sanktionszeitraum nicht mehr gewährleistet, damit also gravierend in die Grundrechtsposition des Hilfebedürftigen eingegriffen, so gebietet nach Auffassung des Senats die Verfassungsordnung, und zwar der Grundrechtsschutz und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass von dem Grundsicherungsträger selbst mit der Sanktionsentscheidung zugleich eine (Ermessens-) Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 6 SGB II darüber getroffen wird, ob und ggf. in welchem Umfang dem junge Hilfebedürftigen zur Abmilderung des (schwerwiegenden) Grundrechtseingriffs ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen in dem Sanktionszeitraum gewährt werden sollen (im Ergebnis ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 16. Dezember 2008 – L 10 B 2154/08 AS ER -, ZFSH/SGB 2009, 233 -, zit. nach juris, Rz. 13). Macht somit der durch die Sanktionsentscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgelöste gravierende Grundrechtseingriff eine unmittelbar mit der Sanktionsentscheidung zu verbindende Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträger gem. § 31 Abs. 5 Satz 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 6 SGB II notwendig, so wird entgegen der Ansicht des Antragsgegners der Grundrechtsschutz und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht dadurch ausreichend gewahrt, dass dem jungen Hilfebedürftigen – hier dem Antragsteller – eingeräumt wird, selbst nach Ergehen des Sanktionsbescheides einen ergänzenden Antrag auf Gewährung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen bei dem Grundsicherungsträger zu stellen. Vielmehr muss die Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 6 SGB II, soll die Sanktionsentscheidung nach Verfassungsrecht überhaupt zulässig sein, zum Ausgleich des weitreichenden Grundrechtseingriffs zugleich mit der Sanktionsentscheidung getroffen werden, und zwar von Amts wegen durch den Grundsicherungsträger.

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Dem Erfordernis, die Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 6 SGB II mit der Sanktionsentscheidung (nach § 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II) zu verbinden, kann auch nicht entgegengehalten werden, die Sanktionsentscheidung laufe Gefahr, ihre Wirkung zu verfehlen, wenn der sanktionierte junge Hilfebedürftige darauf vertrauen könne, stets ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen während des Sanktionszeitraumes zu erhalten, werde also nicht veranlasst werden, sein pflichtwidriges Verhalten in Zukunft zu ändern. Denn auch der Umstand, dass der junge Hilfebedürftige während des Sanktionszeitraumes etwa nur noch mit Gutscheinen und ggf. auch nur noch seine elementaren Bedürfnisse wird befriedigen können, belastet den Hilfebedürftigen erheblich, kann bei ihm also die erwünschte Verhaltensänderung herbeiführen. Im Übrigen kann der Grundsicherungsträger im Rahmen der von ihm nach § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II zu treffenden Ermessentscheidung, die keinesfalls darauf hinauslaufen muss, stets während des Sanktionszeitraumes die monatliche Regelleistung beispielsweise durch Gutscheinleistungen in vollem Umfang zu ersetzen, nach den Umständen des Einzelfalls auch nur zu Teilleistungen (bei der Gewährung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen) kommen, um so dem Umstand Rechnung zu tragen, dass auf den betreffenden Hilfebedürftigen nach seinem bisher gezeigten Verhalten in besonderem Maße für eine Verhaltensänderung eingewirkt werden muss.

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Hat es der Antragsgegner aber bisher unterlassen, von Amts wegen eine eigene Ermessensentscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 6 SGB II zu treffen – zwar ist die Regelleistung für den Monat Februar 2010 mittlerweile, und zwar am 24. März 2010 von dem Antragsgegner an den Antragsteller überwiesen worden, dies ist aber nicht aufgrund einer von dem Antragsgegner in eigener Verantwortung getroffenen Ermessensentscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 6 SGB II geschehen, sondern nur im Hinblick auf die Ausführung des Beschlusses des SG Stade vom 16. März 2010, wie dies der anlässlich die Überweisung gefertigte Aktenvermerk des Antragsgegners vom 24. März 2010 belegt – , so erweist sich der mit dem Widerspruch angefochtene Sanktionsbescheid vom 22. Januar 2010 wegen Ermessensausfalls als rechtswidrig (Berlit, aaO, Rdn. 146), so dass der Widerspruch vom 28. Januar 2010 nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand Erfolg haben müsste.

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2.2 Hiervon abgesehen – dies stellt eine selbständig tragende Erwägung dieses Beschlusses dar – sind dem Widerspruch vom 28. Januar 2010 auch deshalb Erfolgsaussichten beizumessen, weil nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der Sanktionsbescheid vom 22. Januar 2010 zu Recht erlassen worden ist. Denn es bestehen nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht geringe Zweifel daran, ob dem Antragsteller tatsächlich ein nach § 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II zu sanktionierender Pflichtenverstoß vorgeworfen werden kann. Allerdings hat der Antragsteller unstreitig das am 9. Oktober 2009 bei der Firma H. GmbH (I.) in J. begonnene Praktikum, das an sich bis zum 31. Dezember 2009 dauern sollte, vorzeitig, und zwar am 30. November 2009 von sich aus beendet. Hierin könnte aber nur dann ein nach § 31 SGB II zu sanktionierender Pflichtenverstoß gesehen werden, wenn sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf einen wichtigen Grund i. S. des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II für den Abbruch des Praktikums berufen könnte. Der Antragsteller hat hierzu aber auch geltend gemacht, er sei berechtigt gewesen, das Praktikum als Kraftfahrer bei der Firma I. am 30. November 2009 abzubrechen, weil ihm während seiner Praktikumszeit laufend angesonnen worden sei, erheblich gegen Lenk- und Ruhezeiten zu verstoßen. Sollte dies zutreffen, so wäre hierin in der Tat ein wichtiger Grund i. S. des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu sehen; denn einem ein Praktikum absolvierenden Kraftfahrer kann nicht angesonnen werden, während des Praktikums gegen Lenk- und Ruhezeiten und damit massiv gegen aus gutem Grunds bestehende öffentlich-rechtliche Pflichten zu verstoßen, nur um einen Arbeitsplatz zu erhalten und dann von SGB II-Leistungen unabhängig zu werden.

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Allerdings hat der Hilfebedürftige, der sich auf einen wichtigen Grund i. S. des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II mit Erfolg berufen will, den Nachweis des Vorliegens dieses wichtigen Grundes zu führen (Berlit, aaO, Rdn. 67), die bloße Behauptung, es sei zu Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten während des Praktikums gekommen, hätte also im Falle des Antragstellers nicht ausgereicht. Der Antragsteller hat sich aber nicht begnügt, insoweit lediglich eine Behauptung aufzustellen. Vielmehr hat er auf Nachfrage des Antragsgegners am 14. Januar 2010 unter Auswertung von Tacho-Scheiben eine detaillierte, immerhin 12 Tage (9. bis 26. November 2009) umfassende Aufstellung über die von ihm – dem Antragsteller – absolvierten Arbeits- und Lenkzeiten bei der Firma I. vorgelegt sowie auf seine bei der Firma I. befindliche Fahrerkarte verwiesen; der Antragsteller ist damit seiner Darlegungslast nachgekommen. Die von dem Antragsteller vorgelegte Aufstellung hat der Antragsgegner aber nicht zum Anlass genommen, der ihm – dem Antragsgegner – nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 20 SGB X insoweit obliegende Pflicht zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen (Berlit, aaO) nachzukommen. Vielmehr hat der Antragsgegner ohne weitere Nachforschungen den von dem Antragsteller angeführten Grund als nicht wichtig i. S. des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II angesehen und den Sanktionsbescheid vom 22. Januar 2010 erlassen, wobei auch in der Begründung des Bescheides die nicht näher belegte Behauptung aufgestellt wird, der Antragsteller habe für den Abbruch seines Praktikums bei der Firma I. einen wichtigen Grund nicht nachgewiesen. Zwar hat sich der Antragsgegner nach Erlass des Bescheides vom 22. Januar 2010, und zwar am 9. Februar 2010 noch an die Firma I. bezüglich eines Nachweises über die Pausenzeiten des Antragstellers gewandt, die daraufhin von der Firma unter dem 9. Februar 2010 erstellte „Bescheinigung“ erweist sich aber für den hier interessierenden Sachverhalt der möglichen Verletzung der Lenk- und Ruhezeiten als nichtssagend; denn die Bescheinigung enthält nur den lapidaren Satz, „Herr K. wurde im Rahmen der üblichen Arbeitszeiten unter Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten eingesetzt“. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nach § 20 SGB X wäre der Antragsgegner aber gehalten gewesen, die Firma I. konkret mit den Vorwürfen des Antragstellers, insbesondere der von dem Antragsteller nach seinem Vortrag immerhin anhand von Tacho-Scheiben angefertigten Aufstellung zu konfrontieren und auf einer aussagekräftigen Stellungnahme der Firma unter Vorlage der Fahrerkarte des Antragstellers zu dringen, mit der ggf. der Antragsteller seinerseits wieder konfrontiert worden wäre. Dies ist bisher aber nicht geschehen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Sanktionsbescheid Erfolgsaussichten einzuräumen sind.

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3. Ist die Beschwerde des Antragsgegners gegen die von dem SG Stade für den Februar 2010 nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG getroffene Entscheidung schon aus den unter 2. dargestellten Gründen zurückzuweisen, so bedarf es in diesem Eilverfahren keiner Entscheidung dazu, ob der Sanktionsbescheid vom 22. Januar 2010 nicht auch deshalb rechtswidrig sein könnte, weil eine Rechtsfolgenbelehrung nur allgemein in der Anlage zur Änderung der Eingliederungsvereinbarung vom 12. Mai 2009 am 11. Juni 2009, nicht aber konkret vor dem Beginn des Praktikums bei der Firma I. Anfang Oktober 2009 erfolgt ist (für eine Belehrung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der konkreten Maßnahme: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 1. September 2006 – L 8 AS 315/06 ER -; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. vom 18. September 2007 – L 10 B 114/06 -; Berlit, aaO, Rdn. 69), und weil der Antragsgegner bei seiner Sanktionsentscheidung möglicherweise auch gehalten gewesen sein könnte, hier gem. § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II auch eine (Ermessens-)Entscheidung über eine Verkürzung der Dreimonatsfrist des § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II zu treffen (so wohl LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 15. Mai 2009 – L 5 AS 124/09 B ER -, zit. nach juris, Rz. 54f. und Vagolio, in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: März 2010, Rdn. 157 zu § 31), worin auch ein Ermessensausfall gesehen werden könnte (in diesem Sinne wohl Berlit, aaO, Rdn. 158).

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG, wobei der Senat berücksichtigt hat, dass der Antragsteller letztlich nur im Hinblick auf einen der drei Monate mit seinem Eilantrag Erfolg gehabt hat.

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5. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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